Infraschall-Waffen und geduldete Kriminalität

Frankfurter Gerichte schützen Menschenversuche mit Energie-Waffen

Als ich 2020 erfuhr, dass Mikrowellen- und Infraschall-Waffen 2003 im Bundes-Waffengesetz erfasst worden waren, war das Vertuschungsnarrativ als Lüge entlarvt und ich konnte gegen die Stadt Frankfurt Klage zwecks Erlangung grundgesetzlichen Schutzes erheben. Aber 10 vergebliche Klagen weiter (Teil I, S. 56ff, Teil II, S. 30ff) ist die Komplizenschaft Frankfurter Gerichte mit dem kriminellen Netzwerk, das Menschenversuche mit Energie-Waffen durchführt, nicht mehr zu übersehen.

Meine erste Klage vor dem Frankfurter Verwaltungsgericht um Schutz vor Gewalt mit einer Waffe, die im Bundes-Waffengesetz steht, wurde an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen und nach der mündlichen Verhandlung am 21.06.2021 eingestellt, weil die Klage am Frankfurter Verwaltungsgericht zu entscheiden war (Teil I, S. 52f). Gemäß richterlichem Rat bat ich die Stadt Frankfurt offiziell um Messungen von Infraschall und Mikrowellen in ihrer Waffenform, und da die nicht stattfanden, erhob ich meine erste Untätigkeitsklage gegen die Stadt Frankfurt am 29.09.2021. Ich musste diese Klage zurückziehen, weil meine damalige Wohnung wegen meiner Selbsthilfemaßnahmen (Teil I, S. 129f) gekündigt worden war, bevor die Klage behandelt wurde. Der Räumungsklage meines damaligen Vermieters, dem DRK Frankfurt, gab das Amtsgericht am 07.07.2023 statt (Teil I, S. 65f).

Meine zweite Untätigkeitsklage gegen die Stadt Frankfurt (Teil II, S. 32f), am 01.12.2023 erhoben, wurde erst im Februar 2026 behandelt. Immerhin wurde sie, im Gegensatz zur ersten Untätigkeitsklage, überhaupt behandelt.

Auch diese Klage wurde abgewiesen. Als Begründung für das Urteil vom 06.02.2026 (5 K 3930/23.F) gab Richter S. an, dass es keine Vorschriften für Schallmessungen in Wohnungen gibt: „Weder dem Waffengesetz, dem Bundesimmissionsschutzgesetz noch dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder einem anderen Landes- oder Bundesgesetz ist ein Anspruch auf die Durch führung von Schallmessungen in der Wohnung zu entnehmen. … Auch aus der Verfassung vermag die Klägerin keinen Schutzanspruch herzuleiten. Nach Art 2 Abs 2 Satz 1 des Grundgesetzes hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen folgt daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbeson dere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf Messungen von Infraschall in Wohnungen.“

Wenn aber staatliche Messungen von Infraschall und Mikrowellen in ihrer Waffenform in Wohnungen ausgeschlossen werden, weil es keine Vorschriften dafür gibt, was bei den neuen Energie-Waffen natürlich der Fall ist, dann wird der grundgesetzliche Schutz der körperlichen Unversehrtheit bewusst ausgehebelt: Solche Messungen sind die einzige Möglichkeit, Kriminalität mit Energie-Waffen zu erfassen. Zudem hatte ich in meiner Klageschrift auf die Empfehlung aus dem Waffenrechtsreferat des Hessischen Innenministeriums zu Langzeitmessungen in meiner Wohnung hingewiesen (Teil I, S. 44). Richter S. behauptete auch, meine Klage beruhe lediglich auf meiner „subjektiven Wahrnehmung“, mithin, dass ich die Menschenversuche nicht beweisen kann, was ich ohne staatliche Messungen nicht kann: Obwohl er im Urteil auf meine drei vorhergehenden Publikationen verweist, die auf meinen Tagebüchern beruhen: Für Opfer von Gewalt mit Energie-Waffen ist mehr Beweis gar nicht möglich.

Mit seinem Urteil gab er dem Antrag der Stadt Frankfurt statt, meine Klage um staatlichen Schutz vor Waffengewalt abzuweisen: „Die Beklagte … verweist auf die zweimalige Messungen durch das Regierungspräsidium Darmstadt und das Umweltamt, die die Befürchtungen der Klägerin nicht bestätigt hätten.“ Für Täuschungsabsicht der Beklagten ist dabei die Unterschlagung der Angabe bezeichnend, dass die Abteilung für Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt des Regierungspräsidiums Darmstadt tätig geworden war. Dieses Abteilung misst, ebenso wie das Umweltamt,  auf Grundlage des Immissionsschutz-Gesetzes, und solche Messungen sind nicht geeignet, Gewalt mit Energie-Waffen zu erfassen, weil Messungen nach dem Immissionsschutzgesetz als Stichproben erfolgen, mit dem der Energieausstoss von technischen Anlagen, die in der Regel im Dauerbetrieb laufen, erfassbar sind. Energie-Waffen verursachen einen punktuellen Energieausstoß, der nur durch Dauermessungen dargestellt werden kann, wie vom Waffenrechtsreferat des Hessischen Innenministeriums auch vorgeschlagen. Die Bundesanstalt für Geo-Wissenschaften, die die Einhaltung des Atomwaffen-Sperrvertrags mittels Infraschall-Messungen überwacht, wäre technisch in der Lage, den Missbrauch von Infraschall-Waffen zu messen (Teil I, S. 1).

Die Abweisung meiner Untätigkeitsklage dürfte auch mit Schadensersatzforderungen zusammenhängen (Teil I, S. 47), die einklagbar geworden wären, wenn die Stadt Frankfurt zu den geschuldeten Schutzmaßnahmen verpflichtet worden wäre. Eben weil die Stadt sich bis heute weigert, mich vor Gewalt mit Infraschall-Waffen zu schützen, lebe ich seit 2014 unter Terror-Bedingungen, denen ich durch sieben Umzüge zu entkommen versucht hatte und gegen die ich mich mittels meiner Hörschall-Gegenmaßnahmen zu schützen versuche, weil Infraschall tödlich sein kann. Ich gehe davon aus, dass nicht nur ich Schadensersatzforderungen an die Stadt Frankfurt hätte.

Aber mit der mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 war offenkundig gar nicht beabsichtigt, meinen grundgesetzlichen Schutz wieder herzustellen. Die Rechtsvertreterin der Stadt Frankfurt, Magistratsdirektorin RG, hatte Kaffeemaschinen als Ursache für meine Klage erwähnt, möglicherweise als Hinweis darauf, dass der Termin ohnehin eine Farce war, mit dem Ziel, mit Erledigung meiner Untätigkeitsklage den Weg zur Kündigung meiner ABG-Wohnung freizumachen, die dann auch kurz danach ausgesprochen wurde. Das Ziel ist offenbar, mich in den Selbstmord zu treiben, denn ein achter Umzug ist ohne staatlichen Schutz sinnlos. Gegen dieses willkürliche Urteil kann ich nicht einmal in Berufung gehen, weil vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Vertretungszwang besteht, d.h. ich muss einen Rechts beistand haben. Die Tatsache, dass ich weiterhin keinen habe, war in der mündlichen Verhandlung sogar Thema. Ich versuchte es trotzdem und bekam auch ein Aktenzeichen, scheiterte aber daran, dass ich auch dieses Mal keine Vertretung gewinnen konnte.

Im Verlauf der Verhandlung im Verwaltungsgericht wurde ich wie erwartet angegriffen, nicht schlimm, mir wurde nur sehr heiß und meine Stimme klang anders als normal, irgendwie weinerlich. Polizist J., im Verwaltungsgericht tätig und mit hoher Wahrscheinlichkeit Teil des kriminellen Netzwerks (Teil III, S. 10), war kurz vor Verhandlungsbeginn noch im Saal. Auch während der mündlichen Verhandlung der Räumungsklage am 01.06.2023 (Teil I, S. 65f) vor dem Amtsgericht war ich nach meinen Notizen mit Infraschall angegriffen worden, sodass ich Konzentrationsstörungen bekam und Schwierigkeiten hatte, mich vernünftig auszudrücken.

Die Abweisung meiner zweite Untätigkeitsklage macht insgesamt deutlich, dass ich aus Sicht des Staates bzw. der Stadt Frankfurt meine Menschen- und Bürger:innen-Rechte verloren habe, wenn ich sie nicht einmal vor Gericht durchsetzen kann. Dass Frankfurter Gerichte sich zu Komplizen der Menschenversuche machen, beweist die tiefe Verstrickung der Stadt Frankfurt (Teil I, S. 145f). Dabei war mit der vorgetäuschten Messung, die die Frankfurter Polizei hatte durchführen lassen (Teil I, S. 53ff), die Messverpflichtung bereits anerkannt worden, als erstem Schritt zur Sicherung von Beweisen für Kriminalität mit Energie-Waffen. Aber das ist offenkundig politisch noch immer nicht gewollt.

Dieser Post ist ein angepasster Auszug aus Teil III von „Infraschall-Waffen und geduldete Kriminalität“. Im vorliegenden Text verweise ich auf meine vorhergehenden drei Publikationen „Vibrierende Wohnungen“, „Infraschall-Waffen und geduldete Kriminalität“ Teil I und II, die über das Menü der Website als PDFs heruntergeladen werden können.