Mikrowellen- und Infraschall-Waffen waren bereits 2003 im Bundes-Waffengesetz erfasst worden, laut Auskunft aus dem Bundes-Innenministerium als Antwort auf meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz im Jahr 2020. Mit dieser Auskunft konnte ich zur Erlangung grundgesetzlichen Schutzes vor Waffengewalt Klage erheben, da die Polizei sich bis heute weigert, mich zu schützen.
Das mit Abstand wichtigste Ziel war, mittels der Messung von Mikrowellen und Infraschall in ihrer Waffenform in meiner Wohnung die Menschenversuche an mir nachzuweisen und justiziabel zu machen. Aber da die Polizei beteiligt ist, hintertrieb sie mein Messbegehren mit einer durch das Frankfurter Umweltamt vorgetäuschten Messung und versuchte danach sogar, mich zu pathologisieren (Teil III, Kapitel Polizei), entsprechend dem Vertuschungsnarrativ, wonach Infraschall-Waffen nicht existierten und Opfer verrückt seien. Dass Frankfurter Gerichte in den kriminellen Komplex verstrickt sind, das Menschenversuche mit Energie-Waffen an mir und anderen durchführt, das hatte ich nicht erwartet. Aber 10 vergebliche Klagen weiter (Teil I, S. 56ff, Teil II, S. 30ff) ist die Komplizenschaft nicht mehr zu übersehen.
Meine erste Klage vor dem Frankfurter Verwaltungsgericht um Schutz vor Waffen-Gewalt wurde ohne Not an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen. Ich zog sie nach der mündlichen Verhandlung am 21.06.2021 zurück, weil die Klage tatsächlich am Frankfurter Verwaltungsgericht zu entscheiden war (Teil I, S. 52f). Gemäß richterlichem Rat bat ich die Stadt Frankfurt offiziell um Messungen von Infraschall und Mikrowellen in ihrer Waffenform in meiner Wohnung, und da die nicht stattfanden, erhob ich am 29.09.2021 meine zweite Klage, die erste Untätigkeitsklage (5 K 2907/21.F) gegen die Stadt Frankfurt. Anfangs gab es einen lebhaften Schriftverkehr, in dem ich nachweisen konnte, dass bei der Messung durch das Umweltamt keine geeigneten Messgeräte eingesetzt worden waren. Darauf wurde der Richter versetzt und die neue Richterin Meister versuchte mit der Behauptung, es ginge um Haushaltsgeräte, nicht um Waffen, meine Klage niederzuschlagen.
Als ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie erhob, wurde die Klage auf Eis gelegt, mit der Folge, dass ich meine damalige Wohnung wegen meiner Selbstschutz-Maßnahmen verlor (Teil III, Kapitel Gegenschall), zu denen ich gezwungen bin, weil ich keinen staatlichen Schutz erhalte. Am 07.07.2023 gab Richterin Zender am Amtsgericht in Vertretung von Frau Dr. Mantz der Räumungsklage meines damaligen Vermieters statt, dem DRK Frankfurt (33 C 1029//23), obwohl meine erste Untätigkeitsklage noch anhängig war (Teil I, S. 65f, Teil II, S. 32f), und zwar auf Basis des Immissionsschutz-Gesetzes, obwohl ich wegen Waffenmissbrauch geklagt hatte. Ich musste die Klage wegen des erzwungenen Wohnungswechsels zurückziehen und wurde auch noch mit willkürlich hochgetriebenen Kosten belastet (Teil II, S. 35).
Meine dritte Klage um Schutz vor Waffengewalt, die zweite Untätigkeitsklage gegen die Stadt Frankfurt, am 01.12.2023 erhoben (5 K 3930/23.F), wurde durch Richter Kratzer ebenfalls auf die lange Bank geschoben (Teil II, S. 33), aber im Februar 2026 überraschend doch behandelt. Meine Klage wurde abgewiesen. Als Begründung für das Urteil vom 06.02.2026 (5 K 3930/23.F) gab Richter Schümann an, dass es keine Vorschriften für Schallmessungen in Wohnungen gebe: „Weder dem Waffengesetz, dem Bundesimmissionsschutzgesetz noch dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder einem anderen Landes- oder Bundesgesetz ist ein Anspruch auf die Durchführung von Schallmessungen in der Wohnung zu entnehmen. … Auch aus der Verfassung vermag die Klägerin keinen Schutzanspruch herzuleiten. Nach Art 2 Abs 2 Satz 1 des Grundgesetzes hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen folgt daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf Messungen von Infraschall in Wohnungen.“
Der Richter gab nicht an, welche alternative Maßnahme zu ergreifen wäre, wenn Messungen wegen fehlender Vorschriften nicht durchgeführt werden. Daraus folgt, dass Opfern der Menschenversuche Schutz vor dieser Art von Waffengewalt schlicht nicht gewährt wird. Dabei sind solche Messungen die einzige Möglichkeit, Kriminalität mit Energie-Waffen zu erfassen. Das bedeutet, dass die Stadt Frankfurt das kriminelle Netzwerk bewusst schützt, worauf auch deutet, dass die Empfehlung aus dem Waffenrechtsreferat des Hessischen Innenministeriums zu Langzeitmessungen in meiner Wohnung, auf die ich in meiner Klageschrift vom 01.12.2023 hingewiesen hatte (Teil I, S. 44), ignoriert wurde.
Mit seinem Urteil gab der Richter dem Antrag der Stadt Frankfurt statt, meine Klage um staatlichen Schutz vor Waffengewalt abzuweisen: „Die Beklagte … verweist auf die zweimalige Messungen durch das Regierungspräsidium Darmstadt und das Umweltamt, die die Befürchtungen der Klägerin nicht bestätigt hätten.“ Für Täuschungsabsicht ist dabei die Unterschlagung der Angabe bezeichnend, dass die Abteilung für Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt des Regierungspräsidiums Darmstadt tätig geworden war. Diese Messungen hatte ich 2014 erbeten, um die Annahme zu verifizieren, dass es um Infraschall geht (Vibrierende Wohnungen, S. 6, Teil I, S. 22, S. 32f). Und die behauptete Messung des Umweltamts war keine, schon weil keine geeigneten Messgeräte eingesetzt worden waren, wie ich bereits in der ersten Untätigkeitsklage aus dem Jahr 2021 nachgewiesen hatte. Die Behauptung, dass Messungen stattgefunden hatten, war also ebenfalls ein Täuschungsversuch (Teil I, S. 53ff). Dass das Verwaltungsgericht diese Argumente überhaupt anführte ist ein Hinweis auf Kollusion mit dem kriminellen Netzwerk und genau genommen sogar ein Beweis für dessen Existenz.
Grundsätzlich gilt: Sowohl das Umweltamt Frankfurt wie auch die Abteilung für Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt des Regierungspräsidiums Darmstadt messen auf Grundlage des Immissionsschutz-Gesetzes, und solche Messungen sind nicht geeignet, die Auswirkungen von Energie-Waffen zu erfassen, weil sie als Stichproben den Energieausstoß von technischen Anlagen erfassen, die im Dauerbetrieb laufen. Energie-Waffen verursachen einen punktuellen Ausstoß, der nur durch Dauermessungen dargestellt werden kann, wie vom Waffenrechtsreferat des Hessischen Innenministeriums auch vorgeschlagen.
Die Abweisung meiner zweite Untätigkeitsklage im Februar 2026 macht deutlich, dass die Stadt Frankfurt die Menschenversuche immer noch schützt (Teil I, S. 145f), obwohl das Vertuschungsnarrativ 2020 kollabiert war. Dabei war mit der vorgetäuschten Messung, die die Frankfurter Polizei durch das Umweltamt 2021 hatte durchführen lassen, die Messverpflichtung bereits anerkannt worden, als erstem Schritt zur Sicherung von Beweisen für Kriminalität mit Energie-Waffen. Das Urteil dürfte mit Schadensersatzforderungen zusammenhängen (Teil I, S. 47), die einklagbar geworden wären, wenn die Stadt Frankfurt zu Schutzmaßnahmen ihren Bürger:innen gegenüber verpflichtet worden wäre, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur ich hätte. Gegen dieses m.E. grundgesetzwidrige Urteil konnte ich nicht in Berufung gehen, weil vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Vertretungszwang besteht. Die Tatsache, dass ich weiterhin keinen Rechtsbeistand habe, war in der mündlichen Verhandlung sogar Thema (Teil III, Kapitel Staatliche Rahmenbedingungen). Ich versuchte es trotzdem, scheiterte aber wieder.
Mein Vermieter, die ABG Frankfurt Holding, kündigte kurz nach diesem Urteil meine Wohnung und erhob Räumungsklage (33026 C 35/26). Ich gehe von einer Absprache aus. Richter Schmalbach am Frankfurter Amtsgericht gab der Räumungsklage mit Urteil vom 07.08.2026 statt, ohne meine Klage-Erwiderung vom 08.05.2026 angemessen zu berücksichtigen, in der ich dargelegt hatte, dass die dem Urteil zugrunde liegenden Lärm-Protokolle meine Selbstschutz-Maßnahmen gegen die unhörbaren Infraschall-Angriffe abbildeten, da die Polizei mich vor dieser Art von Gewalt nicht schützt und Infraschall nicht nur Schmerzen verursacht, sondern tödlich sein kann. Unerwähnt bleibt im Urteil auch die nachweisbare Mitwirkung der ABG an den Menschenversuchen (Teil III, Kapitel Verstrickung ABG).
In der etwa 15minütigen mündlichen Verhandlung am 17.06.2026 hatte der Richter mit seiner Behauptung, Infraschall-Waffen existierten nicht, das Vertuschungsnarrativ aufgerufen, aber seine Haltung im Urteil aktualisiert. Infraschall-Waffen existieren, aber Gewalt damit existiert nicht. Stattdessen führt er meine „etwaige psychische Erkrankung“ an, obwohl bis heute keine Messungen zur Untersuchung meines Vorwurfs der Menschenversuche durchgeführt wurden und Gewalt mit Infraschall-Waffen die deutlich näherliegende Ursache meiner Beschwerden ist als eine „etwaige psychische Erkrankung“. Mein Vortrag sei „lebensfremd“ und Notwehr nicht gerechtfertigt, die zur Störung der anderen Hausbewohner führe. Richter Schmalbach honoriert folglich die Lärm-Protokolle der Täterschaft und bringt so zum Ausdruck, dass ich die Infraschall-Angriffe hätte widerstandslos erdulden müssen. Auch dieses Urteil verstößt m.E. gegen das Grundgesetz und verweist auf die staatliche Verbindung zu den Menschenversuchen mit Infraschall-Waffen.
Die Urteilsverkündung erfolgte am 06.08.2026. Das Urteil wurde mir erst am 11.08.2026 zugestellt, nach einer Erinnerung meinerseits. Grund dafür ist offenbar, dass mir eine fixe Räumungsfrist bis 30.09.2026 zugestanden wurde, die durch die verspätete Urteilszustellung verkürzt wurde. Eine Berufung, die unter den gegebenen Umständen ohnehin erfolglos geblieben wäre, wurde praktisch ausgeschlossen, weil sie nur durch eine Rechtsvertretung eingelegt werden kann, die ich nicht habe. Ein Grund für die Verzögerung dürfte sein, dass der Richter die städtische Hilfe zur Wohnraumsicherung auf mich ansetzte, um einer „etwaigen Suizidgefahr“ entgegenzutreten. Am 07.08.2026 klingelten zwei Frauen bei mir, die eine vom Sozialrathaus, die andere aus dem Gesundheitsamt. Ich war so überrascht, dass ich einen Gesprächstermin mit ihnen ausmachte: Erst für den 19.08.2026, was wegen der verstreichenden Zeit den Druck auf mich erhöht hätte, in jede angebotene Lösung einzuwilligen, wahrscheinlich eine, in der ich meiner Psychopathologisierung zugestimmt hätte, denn altersarme Renter:innen finden in den eingeräumten sechs Wochen in Frankfurt keine Bleibe.
Das zugrunde liegenden Problem für die Existenz der Lärm-Protokolle wäre damit aber nicht behoben worden: Ohne staatlichen Schutz vor Gewalt mit Infraschall-Waffen wäre ich ziemlich sicher auch nach einem achten Umzug seit 2014 in der nächsten Wohnung der Folter der Menschenversuche ausgeliefert. Oder werden sie nun endlich eingestellt und ich dem Schutz des Grundgesetzes wieder unterstellt?
Stand: 17.08.2026
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Dieser Post ist ein Auszug aus Teil III von „Infraschall-Waffen und geduldete Kriminalität“, das als PDF über das Menü heruntergeladen werden kann. Die Hinweise in Klammern beziehen sich nicht nur auf Teil III, sondern auch auf die vorhergehenden Veröffentlichungen Teil I und II auf sowie auf Vibrierende Wohnungen, ebenfalls über die Menüleiste herunterladbar.